Satzung der

 

Turn- und Sportgemeinschaft Germania 04 e.V., Hamm

 

 

 

 

 

 

§ 1

Bezeichnung

 

  1. Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportgemeinschaft Germania 04 e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Hamm /Westfalen.
  3. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Hamm unter der Nr. 617 eingetragen.
  4. Die Vereinsfarben sind „Blau – Weiß“.
  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalender.

 

 

 

 

§ 2

Zweck des Vereins

 

  1. Der Verein fördert die sportliche Betätigung seiner Mitglieder.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Der Verein ist politisch, religiös und rassistisch neutral; parteipolitische und konfessionelle Bestrebungen innerhalb des Vereins sind nicht gestattet.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  7. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch

·         Förderung sportlicher Übungen und Leistungen durch das Angebot von Trainingsstunden insbesondere in den Sportarten Fußball, Tischtennis, Boccia, Rückengymnastik sowie Eltern-Kind-Turnen

·         Teilnahme an Meisterschaften in den Sportarten Fußball und Tischtennis

·         Durchführung von Sportveranstaltungen wie Fußball- und Tischtennisturnieren.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 3

Erwerb der Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Über den Antrag eines Jugendlichen und Kindes darf erst entschieden werden, wenn die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten vorliegt.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand nach freiem Ermessen. Er ist nicht verpflichtet, seine Entscheidung zu begründen.

4.      Der Verein ist berechtigt, eine Aufnahmegebühr zu erheben.

 

§ 4

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

  1. Jedes Mitglied ist berechtigt, an den Übungsstunden im Rahmen seiner Beitragsgruppe teilzunehmen und die vorhandenen Geräte und sportlichen Einrichtungen bestimmungsgemäß zu benutzen.
  2. Mit der Mitgliedschaft im Verein ist die Mitgliedschaft im Fußball- und Leichtathletikverband Westfalen sowie im WFL, WLV, DFB und DLV verbunden.
  3. Jedes Mitglied ist bei der Sportausübung nach den Versicherungsbedingungen der Sporthilfe e.V.  versichert. Ansprüche gegenüber dem Verein sind ausgeschlossen.
  4. Das Stimmrecht kann von den Mitgliedern nur persönlich wahrgenommen werden. Mitglieder unter 18 Jahren sind nicht stimmberechtigt.
  5. Jedes Mitglied ist verpflichtet, seine gültige Postanschrift sowie jede Änderung unverzüglich schriftlich dem geschäftsführenden Vorstand anzuzeigen.
  6. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den festgesetzten Beitrag pünktlich zu zahlen. Die Vereinsbeiträge werden durch Lastschrifteneinzug erhoben. Säumige Beitragszahler haften für die entstehenden Kosten der Beitragseinholung.
  7. Kommt er mit der Beitragszahlung für drei Monate in Rückstand, kann er durch den Geschäftsführenden Vorstand von seinen Rechten aus Ziffer 1 ausgeschlossen werden.
  8. Zum Wehrdienst einberufene Mitglieder sind für die Dauer der Wehrpflicht von der Beitragspflicht befreit.
  9. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Zwecke des Vereins nach Kräften zu fördern und die Bestimmungen der Satzung zu beachten.

 

 

 

§ 5

Ehrenmitgliedschaft

 

  1. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende können auf Vorschlag des Hauptvorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
  2. Sie haben alle Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft, sind aber von der Zahlung der Mitgliedsbeiträge befreit.
  3. Der Ehrenvorsitzende hat in allen Sitzungen und Versammlungen des Vereins Sitz und Stimme.

 

 

§ 6

Beendigung der Mitgliedschaft

 

 

  1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Die Beitrags-

pflicht erlischt mit dem Ablauf des Monats, in dem das Mitglied stirbt. Bei einem Austritt oder Ausschluss erlischt die Beitragspflicht mit dem Ende des Kalenderjahres.

  1. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand. Aktive Mitglieder können die Kündigung gemäß Satzung des Sportverbandes nur mit Einschreiben erklären. Der Kündigungserklärung eines noch nicht 18 Jahre alten Mitgliedes ist nur wirksam, wenn die Zustimmungserklärung des Erziehungsberechtigten beigefügt ist.
  2. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,

a)      wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit dem Beitrag für mehr als drei Monaten in Verzug ist, ihm der Ausschluss schriftlich angedroht wurde und seit dem Zugang dieser Ausschlussandrohung ein Monat vergangen ist,

b)      wenn es vorsätzlich beharrlich und erheblich gegen satzungsmäßige Verpflichtungen oder vereinsinterne Haus- und Platzordnungen verstößt,

c)      wenn es vorsätzlich und erheblich gegen die Interessen des Vereins verstößt oder sich grob unsportlich verhält.

  1. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Hauptvorstand. Die Entscheidung ergeht erst, nachdem das Mitglied vorher Gelegenheit hatte, sich zu den Ausschlussgründen schriftlich zu äußern. Die Entscheidung ist zu begründen und dem Mitglied durch Einschreiben mit Rückschein zuzustellen.
  2. Gegen die Entscheidung des Hauptvorstandes kann das ausgeschlossene Mitglied die Entscheidung des Schiedsgerichts beantragen. Der Antrag muss binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Ausschlussentscheidung beim geschäftsführenden Vorstand per Einschreiben eingehen und ist unverzüglich an den Vorsitzenden des Schiedsgerichts weiterzuleiten.

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 7

Organe des Vereins

 

 

Organe des Vereins sind:

 

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Vertreter im Sinne des § 26 BGB
  4. die Abteilungsvorstände
  5. das Schiedsgericht

 

 

 

§ 8

Vorstand

 

1.                 Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem Hauptvorstand.

2.                 Dem geschäftsführenden Vorstand (Vertreter im Sinne des § 26 BGB) besteht aus:

a)      dem 1. Vorsitzenden

b)      dem 2. Vorsitzenden

c)      dem 1. Geschäftsführer

d)     dem 1. Kassierer

3.                 Die Mitgliederversammlung beschließt auf Antrag des gewählten geschäftsführenden Vorstandes, dass zusätzlich ein 3. Vorsitzender und/oder ein 2. Geschäftsführer und/oder ein 2. Kassierer dem geschäftsführenden Vorstand angehören sollen. Der Antrag muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung gestellt werden.

4.                 Vertreter im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 1. Kassierer, der 2. Vorsitzende sowie der 1. Geschäftsführer. Jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder haben die Stellung des gesetzlichen Vertreters im Außenverhältnis (gemeinsame Vertretung). Im Innenverhältnis ist die Geschäftsführungsbefugnis in der Weise beschränk, dass

·         der 2. Vorsitzende nur im Verhinderungsfall des 1. Vorsitzenden, der 1. Geschäftsführer nur im Verhinderungsfall des 1. Kassierers tätig werden dürfen.

5.                 Dem Hauptvorstand gehören an:

a)      die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes

b)      der Ehrenvorsitzende

c)      der Jugendobmann

d)     die Abteilungsvorsitzenden

e)      3 Beisitzer.

6.                 Die Mitgliederversammlung beschließt auf Antrag des gewählten Hauptvorstandes, dass zusätzlich ein Altersobmann und/oder ein Sozialwart dem Hauptvorstand angehören sollen. Der Antrag muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung gestellt werden.

7.                 Die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes und des Hauptvorstandes werden von dem 1. Vorsitzenden bestimmt und geleitet. Bei seiner Verhinderung wird er von dem 2. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem 3. Vorsitzenden vertreten.

8.                 Über die in den Sitzungen des Vorstandes gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu erstellen, das von dem Leiter der Sitzung und dem Protokollführer unterzeichnet wird.

9.                 Das Amt der gewählten Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes dauert zwei Jahre. Von Jahr zu Jahr scheidet die Hälfte der gewählten Mitglieder aus. Der 1. Vor-

sitzende und der 1. Kassierer werden bei der ersten Wahl nach dieser Satzung für

2 Jahre, der 2. Vorsitzende und der 1. Geschäftsführer für ein Jahr gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so findet in der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl statt. Die Amtszeit des nachgewählten Vorstandsmitgliedes endet zugleich mit der Amtszeit des Vorstandsmitgliedes, für das er nachgewählt wurde..

10.             Der geschäftsführende Vorstand und der Hauptvorstand haben die laufenden Geschäfte des Vereins zu führen, die Beiträge einzuziehen sowie über die Abteilungen zu wachen und Einnahmen und Ausgaben zu prüfen.

11.             Der Hauptvorstand kann einzelne Aufgaben ganz auf den geschäftsführenden Vorstand übertragen.

12.             Der Hauptvorstand ist berechtigt, die Einziehung der Beiträge einzelnen Abteilungsvorständen zu übertragen. Die Berechtigung kann jederzeit widerrufen werden.

13.             Der Hauptvorstand kann in Ausnahmefällen den Beitrag stunden sowie ganz oder teilweise erlassen.

 

 

                                                                         § 9                                                               

 

 

Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

 

 

      1.

 

Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

 

 

      2.

Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende

Vorstand  zuständig. Der geschäftsführende Vorstand  kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

 

 

3.

Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der  geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsführer und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Der  geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht obliegt  dem  1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung dem 2. Vorsitzenden.

 

 

4.

Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit im Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der geschäftsführende Vorstand  kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.

 

 

5.

Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von  drei Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

 

 

6.

Weitere Einzelheiten  regelt die Finanzordnung  der Turn- und Sportgemeinschaft

Germania 04 e. V. Hamm.

 

 

7.    Vergütungen gemäß § 9 Absatz 2 sind im Kassenbericht gesondert auszuweisen.

                                                          

                                                       

 

 

 

 

 

 

 

                                                           § 10

Mitgliederversammlung

 

 

1.      Der Verein hat in jedem Kalenderjahr, spätestens bis zum 30. Juni, eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) durchzuführen.

2.      In der Jahreshauptversammlung sind neben weiteren satzungsgemäßen Aufgaben regelmäßig zu behandeln:

a)      Bericht des Vorstandes,

b)      Bericht der Abteilungsvorstände,

c)      Kassenbericht

d)     Bericht der Kassenprüfer,

e)      Wahl von 2 Kassenprüfern für jeweils ein Jahr,

f)       Wahlen, soweit erforderlich,

g)      Bestimmung der Mitgliedsbeiträge.

3.      Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Antrag von dem Vorsitzenden des Vereins einberufen,

a)      wenn der Geschäftsführende Vorstand oder der Hauptvorstand es beschließen,

b)      wenn eine Abteilungsversammlung es beschließt,

c)      wenn mindestens 30 stimmberechtigte Mitglieder es unter Angabe des Gegenstandes schriftlich beim Geschäftsführenden Vorstand beantragen.

4.      Zu den Mitgliederversammlungen ist unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen durch Aushang einzuladen.

5.      Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätesten eine Woche vor der Versammlung beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich gestellt werden.

6.      Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll – in der Regel vom Geschäftsführer – aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 11

Abteilungen

 

  1. Der Träger des Vereins ist die Fußballabteilung.
  2. Der Anschluss anderer Abteilungen ist möglich, wenn deren Ziele dem Zweck des Vereins entsprechen.
  3. Über die Aufnahme von Abteilungen entscheidet eine Mitgliederversammlung.
  4. Die Abteilungsversammlung wählt den Abteilungsvorstand und beschließt eine Geschäftsordnung, nach der die Abteilung geführt werden soll.
  5. Dem Abteilungsvorstand gehören an:

a)      Der Abteilungsvorsitzende,

b)      der stellvertretende Abteilungsvorsitzende,

c)      der Kassenführer

d)     zwei Beisitzer,

e)      die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB gemäß § 8 Abs. 2 dieser Satzung.

  1. Die Mitglieder der Abteilungsvorstände gemäß § 11 Abs. 5 a) bis d) werden durch die Abteilungsversammlung gewählt.
  2. Der Abteilungsversammlung gehören alle Vereinsmitglieder der Abteilung an, die in einer vom Abteilungsvorstand zu führenden Liste aufgenommen sind. Die Liste ist laufend zu ergänzen. Eine Abschrift der jeweils gültigen und ergänzten Liste ist unverzüglich dem Geschäftsführenden Vorstand vorzulegen.
  3. Die Wahlen in den Abteilungen bedürfen der Genehmigung des Hauptvorstandes.
  4. Die Abteilungsversammlung kann beschließen, von ihren Mitgliedern Zusatzbeiträge, Umlagen und Aufnahmegebühren zu erheben. Der Beschluss bedarf der Genehmigung des Hauptvorstandes.
  5. Die Ausgaben der Abteilungen müssen aus laufenden Einnahmen gedeckt sein. Verbindlichkeiten, die aus laufenden Mitteln nicht gedeckt sind, dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes im Sinne des § 26 BGB (§ 8 Abs. 2 dieser Satzung) eingegangen werden.
  6. Aufwendungen der Abteilungen sowie Prämien an Versicherungen, die im Interesse der Abteilungen abgeschlossen werden sind von der jeweiligen Abteilung zu tragen.
  7. Im Übrigen gelten für die Abteilungen die Vorschriften dieser Satzung über die Mitgliederversammlung und den Vorstand entsprechend.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 12

Schiedsgericht

 

  1. Für die Entscheidung über Streitigkeiten

a)      zwischen Mitgliedern des Vereins und den Vorständen,

b)      zwischen Mitgliedern des Vereins, soweit das Vereinsinteresse betroffen ist, und

c)      für die Überprüfung des Ausschlusses von Mitgliedern

            ist ein aus drei Vereinsmitgliedern bestehendes und von der Mitgliederversammlung

           zu wählendes vereinsinternes Schiedsgericht zuständig.

  1. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Vorstand des Vereins angehören. 
  2. Die Mitgliederversammlung wählt einen der drei gewählten Mitglieder zu dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts, seinen Vertreter und zwei Ersatzmitglieder.
  3. Das Schiedsgericht prüft im Rahmen seiner Zuständigkeit, ob die Entscheidungen der Vereinsorgane der Satzung entsprechen.
  4. Das Schiedsgericht hat die Pflicht, den beteiligten Mitgliedern und Vereinsorganen rechtliches Gehör zu gewähren. Es entscheidet nach mündlicher Verhandlung, zu der die Beteiligten mit einer Frist von 2 Wochen zu laden sind. Das Schiedsgericht ist berechtigt, trotz Ausbleibens von Beteiligten zu entscheiden. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

 

 

§ 13

Beschlussfähigkeit und Mehrheiten

 

  1. Die Vorstände und Versammlungen des Vereins sind beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß eingeladen wurden. Bei Beschlüssen der Vorstände müssen mindestens drei Mitglieder anwesend sein.
  2. Beschlüsse werden grundsätzlich mit der Mehrheit der erschienen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des  Leiters der Sitzung.
  3. Eine Änderung der Satzung, die Aufnahme von Abteilungen und der Ausschluss eines Mitgliedes können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
  4. Die Wahl von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden sowie die Entscheidung über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.

 

 

§ 14

Auflösung

 

  1. Für die Entscheidung über die Auflösung des Vereins ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die über weitere Angelegenheit nicht beschließen darf.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins je zur Hälfte an

a)      der Caritas Hamm

b)      der Arbeiterwohlfahrt Hamm

die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.