Satzung der
Turn- und Sportgemeinschaft Germania 04 e.V., Hamm
§ 1
Bezeichnung
§ 2
Zweck des Vereins
· Förderung sportlicher Übungen und Leistungen durch das Angebot von Trainingsstunden insbesondere in den Sportarten Fußball, Tischtennis, Boccia, Rückengymnastik sowie Eltern-Kind-Turnen
· Teilnahme an Meisterschaften in den Sportarten Fußball und Tischtennis
· Durchführung von Sportveranstaltungen wie Fußball- und Tischtennisturnieren.
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
4. Der Verein ist berechtigt, eine Aufnahmegebühr zu erheben.
§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 5
Ehrenmitgliedschaft
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
pflicht erlischt mit dem Ablauf des Monats, in dem das Mitglied stirbt. Bei einem Austritt oder Ausschluss erlischt die Beitragspflicht mit dem Ende des Kalenderjahres.
a) wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit dem Beitrag für mehr als drei Monaten in Verzug ist, ihm der Ausschluss schriftlich angedroht wurde und seit dem Zugang dieser Ausschlussandrohung ein Monat vergangen ist,
b) wenn es vorsätzlich beharrlich und erheblich gegen satzungsmäßige Verpflichtungen oder vereinsinterne Haus- und Platzordnungen verstößt,
c) wenn es vorsätzlich und erheblich gegen die Interessen des Vereins verstößt oder sich grob unsportlich verhält.
§ 7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
§ 8
Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem Hauptvorstand.
2. Dem geschäftsführenden Vorstand (Vertreter im Sinne des § 26 BGB) besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem 1. Geschäftsführer
d) dem 1. Kassierer
3. Die Mitgliederversammlung beschließt auf Antrag des gewählten geschäftsführenden Vorstandes, dass zusätzlich ein 3. Vorsitzender und/oder ein 2. Geschäftsführer und/oder ein 2. Kassierer dem geschäftsführenden Vorstand angehören sollen. Der Antrag muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung gestellt werden.
4. Vertreter im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 1. Kassierer, der 2. Vorsitzende sowie der 1. Geschäftsführer. Jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder haben die Stellung des gesetzlichen Vertreters im Außenverhältnis (gemeinsame Vertretung). Im Innenverhältnis ist die Geschäftsführungsbefugnis in der Weise beschränk, dass
· der 2. Vorsitzende nur im Verhinderungsfall des 1. Vorsitzenden, der 1. Geschäftsführer nur im Verhinderungsfall des 1. Kassierers tätig werden dürfen.
5. Dem Hauptvorstand gehören an:
a) die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes
b) der Ehrenvorsitzende
c) der Jugendobmann
d) die Abteilungsvorsitzenden
e) 3 Beisitzer.
6. Die Mitgliederversammlung beschließt auf Antrag des gewählten Hauptvorstandes, dass zusätzlich ein Altersobmann und/oder ein Sozialwart dem Hauptvorstand angehören sollen. Der Antrag muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung gestellt werden.
7. Die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes und des Hauptvorstandes werden von dem 1. Vorsitzenden bestimmt und geleitet. Bei seiner Verhinderung wird er von dem 2. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem 3. Vorsitzenden vertreten.
8. Über die in den Sitzungen des Vorstandes gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu erstellen, das von dem Leiter der Sitzung und dem Protokollführer unterzeichnet wird.
9. Das Amt der gewählten Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes dauert zwei Jahre. Von Jahr zu Jahr scheidet die Hälfte der gewählten Mitglieder aus. Der 1. Vor-
sitzende und der 1. Kassierer werden bei der ersten Wahl nach dieser Satzung für
2 Jahre, der 2. Vorsitzende und der 1. Geschäftsführer für ein Jahr gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so findet in der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl statt. Die Amtszeit des nachgewählten Vorstandsmitgliedes endet zugleich mit der Amtszeit des Vorstandsmitgliedes, für das er nachgewählt wurde..
10. Der geschäftsführende Vorstand und der Hauptvorstand haben die laufenden Geschäfte des Vereins zu führen, die Beiträge einzuziehen sowie über die Abteilungen zu wachen und Einnahmen und Ausgaben zu prüfen.
11. Der Hauptvorstand kann einzelne Aufgaben ganz auf den geschäftsführenden Vorstand übertragen.
12. Der Hauptvorstand ist berechtigt, die Einziehung der Beiträge einzelnen Abteilungsvorständen zu übertragen. Die Berechtigung kann jederzeit widerrufen werden.
13. Der Hauptvorstand kann in Ausnahmefällen den Beitrag stunden sowie ganz oder teilweise erlassen.
§ 9
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Vergütung der Organmitglieder,
Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit |
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1. |
Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt. |
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2. |
Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben. |
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3. |
Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsführer und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht obliegt dem 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung dem 2. Vorsitzenden. |
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4. |
Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit im Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der geschäftsführende Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen. |
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5. |
Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden. |
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6. |
Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung der Turn- und Sportgemeinschaft Germania
04 e. V. Hamm. |
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7. Vergütungen gemäß § 9 Absatz 2 sind im Kassenbericht gesondert auszuweisen.
§
10
Mitgliederversammlung
1. Der Verein hat in jedem Kalenderjahr, spätestens bis zum 30. Juni, eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) durchzuführen.
2. In der Jahreshauptversammlung sind neben weiteren satzungsgemäßen Aufgaben regelmäßig zu behandeln:
a) Bericht des Vorstandes,
b) Bericht der Abteilungsvorstände,
c) Kassenbericht
d) Bericht der Kassenprüfer,
e) Wahl von 2 Kassenprüfern für jeweils ein Jahr,
f) Wahlen, soweit erforderlich,
g) Bestimmung der Mitgliedsbeiträge.
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Antrag von dem Vorsitzenden des Vereins einberufen,
a) wenn der Geschäftsführende Vorstand oder der Hauptvorstand es beschließen,
b) wenn eine Abteilungsversammlung es beschließt,
c) wenn mindestens 30 stimmberechtigte Mitglieder es unter Angabe des Gegenstandes schriftlich beim Geschäftsführenden Vorstand beantragen.
4. Zu den Mitgliederversammlungen ist unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen durch Aushang einzuladen.
5. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätesten eine Woche vor der Versammlung beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich gestellt werden.
6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll – in der Regel vom Geschäftsführer – aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 11
Abteilungen
a) Der Abteilungsvorsitzende,
b) der stellvertretende Abteilungsvorsitzende,
c) der Kassenführer
d) zwei Beisitzer,
e) die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB gemäß § 8 Abs. 2 dieser Satzung.
§ 12
Schiedsgericht
a) zwischen Mitgliedern des Vereins und den Vorständen,
b) zwischen Mitgliedern des Vereins, soweit das Vereinsinteresse betroffen ist, und
c) für die Überprüfung des Ausschlusses von Mitgliedern
ist ein
aus drei Vereinsmitgliedern bestehendes und von der Mitgliederversammlung
zu wählendes vereinsinternes Schiedsgericht zuständig.
§ 13
Beschlussfähigkeit und Mehrheiten
§ 14
Auflösung
a) der Caritas Hamm
b) der Arbeiterwohlfahrt Hamm
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.